Pflegegrade 1 bis 5: Übersicht, Voraussetzungen und Leistungen
Alle fünf Pflegegrade kompakt erklärt: Voraussetzungen, MDK-Punkte, Pflegegeld und Sachleistungen pro Grad. Mit Tabelle der aktuellen Beträge.
In Deutschland unterscheidet die Pflegeversicherung fünf Pflegegrade — vom Pflegegrad 1 bei geringer Beeinträchtigung bis zum Pflegegrad 5 bei schwerster Pflegebedürftigkeit. Der zugeteilte Grad bestimmt, welche Leistungen die Pflegekasse monatlich übernimmt: Pflegegeld für Angehörige, Sachleistungen für den ambulanten Dienst oder einen Festbetrag zum stationären Heimplatz. Dieser Überblick erklärt kompakt die Unterschiede, Voraussetzungen und aktuellen Beträge für 2026.
So wird der Pflegegrad ermittelt
Der Medizinische Dienst (MD, früher MDK) begutachtet den Pflegebedarf anhand eines einheitlichen Bewertungssystems: das Neue Begutachtungsassessment (NBA). Geprüft werden sechs Module: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens.
Jedes Modul wird nach dem Grad der Selbstständigkeit bewertet und mit Gewichtungsfaktoren zu einer Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100 Punkten zusammengerechnet. Aus den erreichten Punkten ergibt sich der Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte — geringe Beeinträchtigung
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte — erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte — schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte — schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte — schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Was jeder Pflegegrad an Leistungen bringt
Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen der Pflegekasse. Pflegegeld und Pflegesachleistungen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Pflegegrad 1 umfasst den Entlastungsbetrag (125 € monatlich) sowie Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und Wohnraumanpassung.
| Leistung (Monat) | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Vollstationär | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Entlastungsbetrag | 125 € (alle Pflegegrade, auch PG 1) | |||
Beträge gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), Stand 2026. Pflegegrad 1 erhält keinen Sachleistungsbetrag, aber Zuschüsse zu Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmitteln und Entlastungsbetrag.
Seit dem 1. Juli 2025 können Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege flexibel aus einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (ab Pflegegrad 2) kombiniert werden — eine der wichtigsten Neuerungen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG).
Pflegegrad beantragen: So gehen Sie vor
Der Antrag auf einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt — das ist die mit der Krankenkasse zusammengeschlossene Stelle. Ein Anruf oder formloses Schreiben genügt, um das Verfahren anzustoßen. Anschließend vergibt der MD einen Begutachtungstermin, meist innerhalb von fünf Wochen.
Tipp: Bereiten Sie die Begutachtung mit einem Pflegetagebuch und allen ärztlichen Befunden vor. Mehr dazu im Artikel MDK-Begutachtung vorbereiten.
Pflegegrad-Einzelseiten
Für jeden Pflegegrad haben wir eine eigene Detailseite mit Leistungen, typischen Situationen und Rechenbeispielen: