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Kurzzeitpflege in der Nähe finden

Vorübergehende vollstationäre Pflege – zum Beispiel nach dem Krankenhaus oder bei Krankenhausentlassung.

Kurzzeitpflege in Ihrer Nähe finden

Standort freigeben – wir zeigen Ihnen sofort die nächstgelegenen Kurzzeitpflege-Einrichtungen mit aktueller Kapazitätsampel, sortiert nach Entfernung.

Kurzzeitpflege im Überblick

Kurzzeitpflege ist vorübergehende vollstationäre Pflege – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Der Anspruch besteht für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.

Auf PflegeTor finden Sie Kurzzeitpflege-Einrichtungen in Sachsen, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg & 13 weiteren Bundesländern mit aktueller Kapazitätsampel. So sehen Sie auf einen Blick, wo es Kurzzeitpflege-Einrichtungen in Ihrer Nähe mit freien Plätzen gibt.

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Kurzzeitpflege in der Nähe – häufige Fragen

Wie finde ich Kurzzeitpflege-Einrichtungen in meiner Nähe?
Geben Sie oben Ihren Standort frei oder tippen Sie Ihre PLZ bzw. Ihren Ort ein. PflegeTor zeigt Ihnen sofort Kurzzeitpflege-Einrichtungen in Ihrer Umgebung – nach Entfernung sortiert und mit aktueller Verfügbarkeit.
Wo gibt es Kurzzeitpflege in der Nähe mit freien Plätzen?
Jeder Anbieter hat eine Kapazitätsampel: Grün steht für freie Plätze, Gelb für begrenzte Verfügbarkeit. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Kurzzeitpflege-Einrichtungen in Ihrer Nähe gerade freie Plätze haben – statt einzeln durchzutelefonieren.
Was kostet die Suche nach Kurzzeitpflege in der Nähe auf PflegeTor?
Die Suche und die Anfrage sind für Pflegebedürftige und Angehörige kostenlos und ohne Registrierung möglich. Sie vergleichen Kurzzeitpflege-Einrichtungen in Ihrer Nähe und fragen passende Anbieter direkt an.

Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – was passt wann?

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine vollstationäre Pflege auf Zeit – sinnvoll nach einem Krankenhausaufenthalt, in Krisen oder wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. Sie kann stationär, ambulant durch einen Pflegedienst oder durch andere Angehörige erbracht werden – die Person bleibt meist zu Hause.
Wann ist welche Leistung die richtige Wahl?
Kurzzeitpflege passt bei stationärem Bedarf: nach Krankenhausentlassung, bei Umbau der Wohnung oder zur Überbrückung bis zum Dauerplatz. Verhinderungspflege ist richtig, wenn die pflegende Person in Urlaub geht, erkrankt oder eine eigene Behandlung hat – und die betreute Person möglichst zu Hause bleiben soll.
Wie hoch sind die Beträge 2026?
Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen (§ 42a SGB XI). Jede der beiden Leistungen kann bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr genutzt werden. Voraussetzung ist Pflegegrad 2 oder höher – die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit bei der Verhinderungspflege ist entfallen.
Kann man beide Töpfe kombinieren?
Ja – seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine getrennten Töpfe mehr: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € lässt sich flexibel auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege aufteilen, ohne gesonderten Umwidmungsantrag. Wichtig, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt acht Wochen Kurzzeitpflege nicht ausreichen: Auch der Entlastungsbetrag (131 €/Monat, ansparbar) kann ergänzend eingesetzt werden.
Wer stellt den Antrag?
Beide Leistungen werden bei der Pflegekasse beantragt – formlos, schriftlich oder über die unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Bei Kurzzeitpflege nach Krankenhausentlassung unterstützt der Sozialdienst des Krankenhauses beim Antrag und bei der Suche nach freien Plätzen.
Was zählt als Urlaub der pflegenden Angehörigen?
Jede planbare Abwesenheit – Erholung, berufliche Reise, Kur, Krankheit – fällt unter Verhinderungspflege. Ein Nachweis ist nicht erforderlich. Auch stunden- oder tageweise Entlastung am Wochenende ist abrechenbar, solange die Hauptpflege weiter zu Hause stattfindet.