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Kurzzeitpflege beantragen: So geht's Schritt für Schritt

Kurzzeitpflege sichert die vollstationäre Versorgung für bis zu 8 Wochen im Jahr. Anspruch, Antrag, Kosten und kombinierbare Leistungen — kompakt erklärt.

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende vollstationäre Versorgung — zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, während der Urlaub der pflegenden Angehörigen oder bei einer akuten Krise. Seit der PUEG-Reform 2025 stehen ab Pflegegrad 2 bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung und können flexibel mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Dieser Artikel zeigt den Antrag Schritt für Schritt.

Was ist Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI überbrückt Situationen, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Typische Anlässe:

  • Nach Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt (Übergangspflege)
  • Wenn die Pflegeperson im Urlaub oder selbst krank ist
  • In einer akuten Krisensituation
  • Bei erstmaliger Entscheidung für ein Heim, um „Probewohnen“ zu ermöglichen

Anspruch und Kosten

Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5. Pflegegrad 1 hat keineneigenen Anspruch auf Kurzzeitpflege, kann aber den Entlastungsbetrag (125 €/Monat) einsetzen.

Seit dem 1. Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: 3.539 €pro Kalenderjahr, flexibel kombinierbar. Reicht das nicht aus, kann zusätzlich der Entlastungsbetrag (125 € monatlich) umgewidmet werden. Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge der letzten 24 Monate erhöhen das Budget.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind nichtin der Pauschale enthalten und müssen aus dem eigenen Einkommen beglichen werden — es sei denn, Sozialhilfe springt ein. In Sachsen beispielsweise liegen die nicht gedeckten Kosten bei typischerweise 30–60 € pro Tag — die Werte variieren je nach Bundesland.

Kombination mit Verhinderungspflege

Vor der PUEG-Reform standen Kurzzeit- und Verhinderungspflege getrennt zur Verfügung (1. 774 € bzw. 1. 612 €). Seit Juli 2025 sind die Budgets zu einem Jahresbetrag von 3. 539 € verschmolzen — anfangs verwirrend, praktisch aber eine echte Vereinfachung: Sie können die gesamten 3. 539 € für Kurzzeitpflege verwenden, wenn Sie keine Verhinderungspflege brauchen (oder umgekehrt).

Kurzzeitpflege beantragen – Schritt für Schritt

  1. Einrichtung suchen und Platz anfragen

    Fragen Sie bei Pflegeheimen in Ihrer Region nach freien Kurzzeitpflegeplätzen. Über PflegeTor lassen sich mehrere Einrichtungen auf einmal kontaktieren.

  2. Kostenvoranschlag von der Einrichtung einholen

    Die Einrichtung erstellt einen Kostenvoranschlag mit Tagessatz, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

  3. Antrag bei der Pflegekasse stellen

    Reichen Sie den Kostenvoranschlag zusammen mit einem Antragsformular (Website der Pflegekasse) und ggf. ärztlicher Bescheinigung ein.

  4. Zusage abwarten

    Die Pflegekasse antwortet meist innerhalb einer Woche. Bei akutem Bedarf nach Krankenhausaufenthalt gelten verkürzte Fristen.

  5. Einzug und Abrechnung

    Die Einrichtung rechnet die Pauschale direkt mit der Pflegekasse ab. Sie bezahlen nur die nicht gedeckten Anteile (Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten).

Häufige Fragen

Wie viele Wochen Kurzzeitpflege stehen mir zu?
Bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Das Budget ist gedeckelt auf den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € (zusammen mit Verhinderungspflege).
Kann ich Kurzzeitpflege auch zu Hause bekommen?
Nein. Kurzzeitpflege bedeutet immer vollstationäre Versorgung in einer zugelassenen Einrichtung. Für Betreuung zu Hause gibt es Verhinderungspflege.
Was, wenn die 3.539 € nicht reichen?
Sie können den Entlastungsbetrag umwidmen (125 € × bis zu 24 angesparte Monate) oder den Rest privat bzw. über Sozialhilfe finanzieren.
Gilt das Pflegegeld während der Kurzzeitpflege weiter?
Ja, für bis zu 8 Wochen wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt. Nach Ablauf ruht es, bis die Person wieder zu Hause versorgt wird.
Kann die Kurzzeitpflege auch mehrfach pro Jahr genutzt werden?
Ja, das Jahreskontingent kann beliebig gestückelt werden — zum Beispiel zweimal zwei Wochen. Wichtig ist nur, dass insgesamt 8 Wochen und 3.539 € nicht überschritten werden.