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Verhinderungspflege

Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson.

Verhinderungspflege im Überblick

Verhinderungspflege springt ein, wenn die übliche Pflegeperson krank, im Urlaub oder anderweitig verhindert ist. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.

Auf PflegeTor finden Sie Verhinderungspflege-Anbieter in Sachsen, Berlin, Sachsen-Anhalt & 10 weiteren Bundesländern mit aktueller Kapazitätsampel. So sehen Sie auf einen Blick, wo freie Plätze verfügbar sind.

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Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – was passt wann?

Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist eine vollstationäre Pflege auf Zeit – sinnvoll nach einem Krankenhausaufenthalt, in Krisen oder wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI springt ein, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt. Sie kann stationär, ambulant durch einen Pflegedienst oder durch andere Angehörige erbracht werden – die Person bleibt meist zu Hause.
Wann ist welche Leistung die richtige Wahl?
Kurzzeitpflege passt bei stationärem Bedarf: nach Krankenhausentlassung, bei Umbau der Wohnung oder zur Überbrückung bis zum Dauerplatz. Verhinderungspflege ist richtig, wenn die pflegende Person in Urlaub geht, erkrankt oder eine eigene Behandlung hat – und die betreute Person möglichst zu Hause bleiben soll.
Wie hoch sind die Beträge 2026?
Kurzzeitpflege: bis zu 1.854 € pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen. Verhinderungspflege: bis zu 1.685 € pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen. Voraussetzung ist jeweils Pflegegrad 2 oder höher (für Verhinderungspflege zusätzlich: Pflege durch Angehörige seit mindestens sechs Monaten).
Kann man beide Töpfe kombinieren?
Ja. Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege können vollständig für Kurzzeitpflege verwendet werden und umgekehrt. So erhöht sich das Jahresbudget auf bis zu 3.539 € und insgesamt bis zu 14 Wochen stationärer Pflege – wichtig, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt acht Wochen Kurzzeitpflege nicht ausreichen.
Wer stellt den Antrag?
Beide Leistungen werden bei der Pflegekasse beantragt – formlos, schriftlich oder über die unabhängige Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Bei Kurzzeitpflege nach Krankenhausentlassung unterstützt der Sozialdienst des Krankenhauses beim Antrag und bei der Suche nach freien Plätzen.
Was zählt als Urlaub der pflegenden Angehörigen?
Jede planbare Abwesenheit – Erholung, berufliche Reise, Kur, Krankheit – fällt unter Verhinderungspflege. Ein Nachweis ist nicht erforderlich. Auch stunden- oder tageweise Entlastung am Wochenende ist abrechenbar, solange die Hauptpflege weiter zu Hause stattfindet.