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Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus: Platz finden, bevor die Entlassung kommt

Entlassung steht an, aber kein Pflegeplatz frei? Was Klinik und Kasse leisten müssen, was die Übergangspflege nach § 39e SGB V abdeckt und wie Sie in wenigen Tagen einen Platz finden.

„Meine Mutter soll am Dienstag entlassen werden und wir haben nichts“ — so klingen die meisten Anfragen, die uns aus dem Krankenhaus erreichen. Der Zeitdruck ist real, die Rechtslage aber besser als die meisten glauben: Die Klinik darf Sie mit der Suche nicht allein lassen, und wenn wirklich nichts frei ist, gibt es seit 2022 die Übergangspflege im Krankenhaus als Puffer — auch ohne Pflegegrad. Dieser Artikel zeigt, was Ihnen zusteht und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Das Krankenhaus muss die Anschlussversorgung mit organisieren

Die Krankenhausbehandlung umfasst laut Gesetz ein Entlassmanagement — also die Unterstützung beim Übergang in die Versorgung nach dem Klinikaufenthalt (§ 39 Abs. 1a SGB V). Sie haben darüber hinaus einen ausdrücklichen Anspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse, bei diesem Übergang unterstützt zu werden.

Praktisch heißt das: Fragen Sie aktiv nach dem Sozialdienst der Klinik, und zwar so früh wie möglich — nicht erst am Tag vor der Entlassung. Der Sozialdienst kennt die Einrichtungen der Region, kann Anträge anstoßen und die Entlassung verschieben, wenn die Anschlussversorgung noch nicht steht. Bestehen Sie darauf, dass der Entlasstermin erst gesetzt wird, wenn klar ist, wohin.

Parallel sollten Sie selbst suchen. Der Sozialdienst arbeitet meist eine kurze Hausliste ab; wer zusätzlich eigene Anfragen stellt, verdoppelt die Trefferchance in genau den Tagen, in denen es zählt.

Wenn nichts frei ist: Übergangspflege nach § 39e SGB V

Findet sich im unmittelbaren Anschluss an die Krankenhausbehandlung kein Platz, besteht Anspruch auf Übergangspflege für längstens zehn Tage — an einem anderen Standort des Krankenhauses oder in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung (§ 39e SGB V). Voraussetzung ist, dass die eigentlich erforderlichen Leistungen — Kurzzeitpflege, häusliche Krankenpflege, medizinische Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem SGB XI — nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

Der entscheidende Punkt, der in Beratungsgesprächen fast immer überrascht: Dafür ist kein Pflegegrad nötig. Die Übergangspflege ist eine Leistung der Krankenversicherung (SGB V), nicht der Pflegeversicherung. Der verbreitete Satz „ohne Pflegegrad gibt es nichts“ stimmt für diesen Fall also nicht.

Diese zehn Tage sind kein Dauerzustand, sondern ein Puffer — nutzen Sie sie, um einen Kurzzeitpflegeplatz zu organisieren. Erfahrungsgemäß werden Plätze in der Kurzzeitpflege deutlich kurzfristiger frei als in der Dauerpflege, weil die Aufenthalte von vornherein befristet sind.

Kurzzeitpflege: Anspruch, Dauer, Geld

Die reguläre Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI setzt Pflegegrad 2 voraus und steht für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr zur Verfügung. Seit dem 1. Juli 2025 gilt der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen (§ 42a SGB XI), flexibel aufteilbar.

Liegt noch kein Pflegegrad vor — der häufige Fall nach einem plötzlichen Ereignis wie einem Schlaganfall —, stellen Sie den Antrag sofort, formlos genügt. Für Menschen im Krankenhaus gelten verkürzte Begutachtungsfristen. Bis der Bescheid da ist, tragen Übergangspflege und, falls nötig, Eigenanteil bzw. Sozialhilfe die Lücke.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind in der Pauschale nicht enthalten und bleiben Eigenanteil — je nach Bundesland typischerweise 30–60 € pro Tag.

So finden Sie in wenigen Tagen einen Platz

Der größte Fehler ist, nacheinander anzufragen. Wer eine Einrichtung anruft, zwei Tage auf Antwort wartet und dann die nächste probiert, verbraucht den Puffer, ohne ihn zu nutzen. Fragen Sie mindestens drei bis fünf Einrichtungen gleichzeitig an und sagen Sie dabei konkret, ab wann der Platz gebraucht wird und für wie lange.

Auf PflegeTor sehen Sie die von den Einrichtungen selbst gemeldete Kapazität und können mehrere Häuser in einem Schritt anfragen: Kurzzeitpflege in der Nähe oder gezielt Einrichtungen mit freien Plätzen. Weil Verfügbarkeit sich kurzfristig ändert, lohnt der Anruf zur Bestätigung — die gemeldete Ampel ist ein Startpunkt, keine Zusage.

Erweitern Sie den Radius früher als Ihnen lieb ist. Zwanzig Kilometer weiter ist unangenehm, aber deutlich besser als eine Entlassung ohne Versorgung — und ein Wechsel in eine wohnortnahe Einrichtung ist später jederzeit möglich.

Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus organisieren – Schritt für Schritt

  1. Sozialdienst der Klinik einschalten

    Sobald ein Entlasstermin im Raum steht: Sozialdienst ansprechen und auf das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V berufen. Der Termin darf erst stehen, wenn die Anschlussversorgung geklärt ist.

  2. Pflegegrad beantragen, falls noch keiner vorliegt

    Formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt. Für Menschen im Krankenhaus gelten verkürzte Begutachtungsfristen — der Antrag sollte am selben Tag raus.

  3. Mehrere Einrichtungen gleichzeitig anfragen

    Drei bis fünf Häuser parallel, mit konkretem Zeitraum von–bis. Nacheinander anzufragen verbraucht den Puffer, ohne ihn zu nutzen.

  4. Übergangspflege einfordern, wenn nichts frei ist

    Ist am Entlasstag kein Platz gefunden, Übergangspflege nach § 39e SGB V verlangen: bis zu zehn Tage, auch ohne Pflegegrad.

  5. Suchradius erweitern und später wechseln

    Lieber 20 km weiter als gar keine Versorgung. Ein Wechsel in eine wohnortnahe Einrichtung ist jederzeit möglich, sobald dort etwas frei wird.

Häufige Fragen

Darf das Krankenhaus entlassen, wenn kein Pflegeplatz gefunden ist?
Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement für den Übergang in die Anschlussversorgung (§ 39 Abs. 1a SGB V), und Versicherte haben gegenüber der Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung dabei. Ist die Anschlussversorgung nicht gesichert, ist außerdem die Übergangspflege nach § 39e SGB V vorgesehen — bis zu zehn Tage. Sprechen Sie den Sozialdienst an und verweisen Sie auf beide Regelungen. Stand: 28.07.2026, keine Rechtsberatung.
Bekomme ich Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad?
Die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI setzt Pflegegrad 2 voraus. Die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V dagegen nicht — sie ist eine Leistung der Krankenversicherung und greift für längstens zehn Tage im Anschluss an die Krankenhausbehandlung. Der Satz „ohne Pflegegrad gibt es keine Kurzzeitpflege“ stimmt für den poststationären Fall also nicht.
Wie lange dauert die Übergangspflege nach § 39e SGB V?
Längstens zehn Tage im Anschluss an die Krankenhausbehandlung — an einem anderen Standort des Krankenhauses oder in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung. Sie ist als Puffer gedacht, in dem die eigentliche Anschlussversorgung organisiert wird.
Wie schnell wird ein Kurzzeitpflegeplatz frei?
Deutlich schneller als in der Dauerpflege, weil Kurzzeitpflege-Aufenthalte von vornherein befristet sind und dadurch laufend Betten frei werden. Entscheidend ist, mehrere Einrichtungen gleichzeitig anzufragen statt nacheinander — und den Suchradius früh zu erweitern.
Was kostet Kurzzeitpflege nach dem Krankenhaus?
Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse Pflegekosten aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI, seit 01.07.2025). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben Eigenanteil — je nach Bundesland typischerweise 30–60 € pro Tag.