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Finanzierung· 8 Min Lesezeit

Schonvermögen im Pflegefall: Was bleibt geschützt, was passiert mit dem Haus?

Wie viel Vermögen bleibt geschützt, wenn das Pflegeheim teurer ist als die Rente? Schonvermögen, Elternunterhalt ab 100.000 € und was mit dem Eigenheim passiert.

Reichen Rente und Pflegekasse für den Heimplatz nicht aus, geht es schnell um das Ersparte — und um die bange Frage: Muss das Haus verkauft werden? Dieser Ratgeber erklärt, welches Vermögen im Pflegefall geschützt bleibt (Schonvermögen), wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen und was wirklich mit der Immobilie passiert.

Wann wird eigenes Vermögen überhaupt angetastet?

Erst wenn drei Quellen nicht reichen: die Leistungen der Pflegekasse, das laufende Einkommen (Rente) und zumutbares eigenes Vermögen. Dann springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege"(Sozialhilfe, SGB XII) ein — und prüft vorher, was an Vermögen einzusetzen ist. Genau an dieser Stelle greift das Schonvermögen: Es bleibt bei der Prüfung außen vor.

Wie hoch ist das Schonvermögen?

Bei der Hilfe zur Pflege bleiben pro Person 10.000 € geschützt, bei Ehe- und Lebenspartnern zusammen 20.000 € (Stand 2026). Zusätzlich geschützt sind unter anderem:

  • ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück, solange der Partner oder nahe Angehörige darin wohnen,
  • angemessener Hausrat,
  • eine Bestattungsvorsorgein angemessener Höhe (z. B. Sterbegeldversicherung oder Bestattungsvorsorgevertrag),
  • Vermögen, das nachweislich einer staatlich geförderten Altersvorsorge dient (z. B. Riester-Guthaben in der Ansparphase).

Alles darüber muss grundsätzlich für die Heimkosten eingesetzt werden, bevor Sozialhilfe fließt.

Was passiert mit dem Haus, wenn Mutter oder Vater ins Pflegeheim muss?

Die wichtigste Regel zuerst: Solange der Ehepartner oder ein naher Angehöriger im Haus wohnt, ist es geschützt — niemand muss es verkaufen, damit der Heimplatz bezahlt wird.

Kritisch wird es, wenn die pflegebedürftige Person allein gewohnt hat und dauerhaft ins Heim zieht: Dann gilt das Haus nicht mehr als selbstbewohnt und zählt als verwertbares Vermögen. Das Sozialamt verlangt aber nicht automatisch den Verkauf — üblich sind auch Vermietung oder eine darlehensweise Sozialhilfe, die per Grundschuld auf der Immobilie abgesichert wird und erst später (etwa aus dem Erbe) zurückgezahlt wird.

Vorsicht bei Schenkungen: Wurde das Haus innerhalb der letzten zehn Jahreverschenkt, kann das Sozialamt die Schenkung wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern (§ 528 BGB) — die Übertragung „in letzter Minute" funktioniert nicht.

Müssen die Kinder zahlen? Elternunterhalt ab 100.000 €

Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder erst herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt — pro Kind betrachtet, ohne das Einkommen des Schwiegerkindes. Für die große Mehrheit der Familien bedeutet das: kein Elternunterhalt. Das Vermögen der Kinder (etwa das eigene Haus) bleibt dabei ohnehin außen vor.

So gehen Sie vor, wenn das Geld absehbar nicht reicht

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Schonvermögen im Pflegefall?
Bei der Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) bleiben 10.000 € pro Person geschützt, bei Paaren 20.000 €. Dazu kommen ein angemessenes selbstbewohntes Haus (solange Partner oder nahe Angehörige darin wohnen), Hausrat und eine angemessene Bestattungsvorsorge.
Muss das Haus verkauft werden, wenn ein Elternteil ins Pflegeheim kommt?
Nicht, solange der Ehepartner oder ein naher Angehöriger darin wohnt. Steht das Haus nach dem Umzug ins Heim leer, gilt es als verwertbar — statt Verkauf kommen aber auch Vermietung oder eine darlehensweise Sozialhilfe mit Grundschuld in Betracht.
Können die Kinder für die Heimkosten herangezogen werden?
Nur wenn das einzelne Kind mehr als 100.000 € brutto im Jahr verdient (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Darunter zahlen Kinder keinen Elternunterhalt; ihr Vermögen bleibt unangetastet.
Kann das Sozialamt verschenktes Vermögen zurückfordern?
Ja. Schenkungen der letzten zehn Jahre kann das Sozialamt wegen Verarmung des Schenkers zurückfordern (§ 528 BGB) — auch ein bereits übertragenes Haus. Erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist ist die Schenkung sicher.