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Finanzierung· 5 Min Lesezeit

Entlastungsbetrag 125 € monatlich: Wofür und wie abrufen?

125 € Entlastungsbetrag für alle Pflegegrade: Was damit bezahlt werden kann, wie man ihn abruft und welche Anbieter zählen. Mit Praxisbeispielen.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist eine der wichtigsten, aber auch am wenigsten bekannten Pflegeleistungen: 125 € pro Monat, die allen Pflegebedürftigen allerPflegegrade — also auch Pflegegrad 1 — zustehen. Verwenden lässt sich das Geld für Tagesbegleitung, Haushaltshilfe, Entlastungsdienste oder sogar den Aufbau einer Notfallrufanlage. Wie der Abruf funktioniert, erklärt dieser Artikel.

Wer bekommt ihn?

Jeder Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad — vom Pflegegrad 1 bis 5 — hat Anspruch auf 125 € Entlastungsbetrag pro Monat. Das sind 1. 500 € pro Jahr. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnungen qualifizierter Anbieter verrechnet.

Nicht verbrauchte Beträge wandern in einen Ansparpuffer: Der Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Praktisch bedeutet das: Sie können bis zu 3. 000 € gleichzeitig verfügbar haben, wenn Sie ein Jahr lang nichts abrufen.

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig — entscheidend ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Typische Verwendung:

  • Tages- und Nachtpflege: Eigenanteil über den Sachleistungsbetrag hinaus.
  • Kurzzeitpflege: Zuzahlungen zum Unterkunfts- und Verpflegungsanteil.
  • Ambulanter Pflegedienst (§ 36): Sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung bei PG 2–5.
  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a): Betreuungsgruppen, Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung. Je nach Bundesland unterschiedlich zugelassen.

Beispiel aus Sachsen

Eine Familie nutzt für ihre demenzkranke Mutter einmal wöchentlich eine 3-Stunden-Betreuung zu Hause über einen anerkannten Dienst. Stundensatz 28 € × 3 = 84 €. Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Rest-Budget: 41 € im Monat — ansparbar.

Abrufen: direkt oder per Erstattung?

Es gibt zwei Wege:

  • Direktabrechnung: Der Anbieter rechnet die Leistung direkt mit der Pflegekasse ab. Sie unterschreiben eine Abtretungserklärung.
  • Erstattungsverfahren: Sie bezahlen die Rechnung zunächst privat und reichen Quittungen monatlich oder quartalsweise bei der Pflegekasse ein.

Erstattung dauert meist 2–4 Wochen. Direktabrechnung ist bequemer, erfordert aber Kooperation zwischen Anbieter und Pflegekasse.

Entlastungsbetrag abrufen – Schritt für Schritt

  1. Anerkannte Anbieter finden

    Prüfen Sie auf der Website Ihrer Pflegekasse oder beim Landesamt, welche Anbieter in Ihrem Bundesland nach § 45a anerkannt sind.

  2. Leistung vereinbaren

    Schließen Sie einen Vertrag mit dem Anbieter ab. Klären Sie Stundensatz, Abrechnungsweg und Leistungsumfang.

  3. Nachweis oder Direktabrechnung

    Entweder Sie zahlen vor und reichen Rechnungen ein, oder der Anbieter rechnet direkt über eine Abtretungserklärung ab.

  4. Bei Pflegekasse einreichen

    Belege per Post oder Online-Portal einreichen. Die Erstattung erfolgt auf das Konto der pflegebedürftigen Person.

Häufige Fragen

Muss ich den Entlastungsbetrag jeden Monat einsetzen?
Nein. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachgeholt werden. So lassen sich auch größere Anschaffungen wie Haushaltshilfe-Pakete finanzieren.
Kann ich den Entlastungsbetrag in bar bekommen?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird grundsätzlich nicht ausgezahlt. Er dient ausschließlich der Verrechnung gegen Rechnungen anerkannter Anbieter.
Zählt Nachbarschaftshilfe auch?
In manchen Bundesländern ja — wenn die Nachbarschaftshilfe als 'Angebot zur Unterstützung im Alltag' nach § 45a anerkannt wird. In Sachsen z.B. regelt dies die Alltagsbegleitungs-Verordnung; andere Bundesländer haben eigene landesrechtliche Regelungen.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit Pflegesachleistungen kombinieren?
Ja. Nicht verbrauchte Sachleistungen können mit 40 % auf den Entlastungsbetrag angerechnet werden. So erweitert sich das verfügbare Budget erheblich.
Was passiert, wenn die pflegebedürftige Person verstirbt?
Bis zum Todestag angesammelte Ansprüche verfallen. Bereits geleistete Rechnungen werden noch erstattet, wenn sie innerhalb der Frist eingereicht werden.